Investition Immobilie als Kapitalanlage und dann doch Eigennutzung?

Investition Immobilie als Kapitalanlage und dann doch Eigennutzung?

Nur wenig im Leben ist dauerhaft, weshalb sich langfristige Pläne durch äußere Faktoren plötzlich ändern können. Wenn man lobenswerterweise in eine Wohnung oder ein Haus als Kapitalanlage investiert und diese bereits lange an gute Mieter vermietet hat, gibt es dennoch Gründe, sie selbst zu nutzen.

Grundsätzlich kein Problem, die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist gesetzlich geregelt und findet sich im § 573 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Unter § 573 Abs. 1 findet sich die Regelung, dass eine ordentliche Kündigung nur bei berechtigtem Interesse des Vermieters stattfinden kann. Ein berechtigtes Interesse liegt laut § 573 Abs. 2.2 vor, wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Hausstandes benötigt. Allerdings ist dieses berechtigte Interesse detailliert und möglichst ausführlich im Kündigungsschreiben zu formulieren. Dabei muss das Schreiben so begründet sein, dass der Mieter nachprüfen kann, dass tatsächlich Eigenbedarf vorliegt.

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