Die Neuregelung der Maklerprovision
Alles neu?
Die guten Immobilienmakler sagen: endlich! Endlich gibt es beim Verkauf von Immobilien, genauer gesagt bei Einfamilienhäusern und Wohnungen, eine bundesweite konkrete Regelung wie die Provision „fairteilt“ wird. Der Immobilienverband Deutschland (IVD) hat lange für diese Gesetzesänderung gekämpft und mit der Politik für Verbraucher und Makler eine ausgewogene Aktualisierung der über 100 Jahre alten Maklerparagraphen im BGB gefunden. Kurz gesagt, das Hauptziel der Neufassung ist es, die Maklerprovision zwischen den beiden Parteien, Verkäufer und Käufer, gerecht aufzuteilen. Als gerecht wird angesehen, dass der Käufer nicht benachteiligt wird und nicht mehr als der Verkäufer für die Vermittlungsdienstleistung bezahlen soll. Woher kam diese Intention? Bereits 2015 hat die Bundesregierung das sog. Bestellerprinzip für Mietwohnungen beschlossen um Mieter bei der Suche nach einer passenden Wohnung zu entlasten. Ob dies den gewünschten Effekt gebracht hat und es heutzutage einfacher ist eine Mietwohnung zu finden, darüber lässt sich ein weiterer Blogbeitrag verfassen und soll hier auch nicht Thema sein. In vielen Bundesländern, darunter auch in Baden-Württemberg, war es bislang gelebte Praxis, dass die Provision aufgeteilt wird. In einigen Bundesländern, z.B. Berlin, Hamburg oder auch Bremen, ist es allerdings üblich, dass die Provision ausschließlich vom Käufer zu tragen ist, so dass sich die Erwerbsnebenkosten mit Grunderwerbsteuer, Notar-/Grundbuchkosten und eben der Maklerprovision auf deutlich über 10% des Kaufpreises summieren kann.
Was ändert sich konkret?
Ab dem 23.12.2020 tritt nun die Neufassung des Maklerrechts in Kraft. Was ändert sich für den Verbraucher und den Makler konkret:
- Drei Modelle sind möglich
- Die beiden Parteien schließen mit dem Makler einen Maklervertrag und teilen sich die Provision zu gleichen Teilen
- Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Maklervertrag, der Käufer verpflichtet sich die Provision bis maximal zur Hälfte zu übernehmen
- Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Maklervertrag und bezahlt ihn alleine
- Maklerverträge müssen in Textform geschlossen werden
- Makler können nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden
- Die Höhe der (Gesamt-)Provision ist nicht geregelt
- Nur für Häuser und Wohnungen (die i.d.R. überwiegend der Eigennutzung dienen), also z.B. nicht für unbebaute Grundstücke oder Mehrfamilienhäusern
- Eine Umgehung der Regelung führt zum Verlust der kompletten Provision und hat ggf. strafrechtliche Konsequenzen
Nichts. Unsere Philosophie bestand schon immer darin als Makler und Mittler zwischen den Parteien zu arbeiten, als so genannter Doppelmakler. Laut Gesetz (dem über 100 Jahre alten) dürfen wir nur für den arbeiten, der uns bezahlt. Da wir für beide Parteien Leistungen erbringen und diese in Einklang mit den Wünschen und Bedürfnissen von Verkäufer und Käufer bringen, haben wir seit über 50 Jahren Erfolg und zufriedene Kunden. Dieses Modell hat sich bewährt. Mich freut es sehr eine klare Regelung gefunden zu haben.
Und zum Schluss meine 5 Tipps zur Maklerprovision 2.0:
- Fragen Sie den Makler mit welchem Provisionsmodell er bislang gearbeitet hat
- Wenn er bislang nur für den Käufer tätig war, kann er überhaupt Doppelmakler?
- Lassen Sie sich die Leistungen des Maklers erläutern
- Beachten Sie, dass die neue Regelung nur für vornehmlich selbst wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien gelten soll, Details werden Gerichte entscheiden müssen
- Das Gesetz gilt leider nicht für die Vermietung – hier gilt weiterhin das einseitige Bestellerprinzip
Wenn Sie noch Fragen zur Provisionsregelung haben – sehr gerne bin ich Für Sie da. Telefon 07121-310024
Wenn Sie jemanden kennen, der bald eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchte, so senden Sie ihm den Beitrag doch einfach zu.
Ihr Immobilienmakler Christoph Landgraf