Immobilien als Eigenkapital – und dann doch zur Eigennutzung?
Wenig im Leben bleibt beständig, so können sich langfristig angelegte Pläne durch äußere Umstände plötzlich ändern. Hat man löblicherweise in eine Wohnung oder ein Haus als Kapitalanlage investiert, diese schon lange an gute Mieter vermietet, gibt es dennoch Gründe, diese dann doch selber zu nutzen.
Grundsätzlich kein Problem, die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist gesetzlich geregelt und findet sich im § 573 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Unter § 573 Abs. 1 findet sich die Regelung, dass eine ordentliche Kündigung nur bei berechtigtem Interesse des Vermieters stattfinden kann. Ein berechtigtes Interesse liegt laut § 573 Abs. 2.2 vor, wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Hausstandes benötigt. Allerdings ist dieses berechtigte Interesse detailliert und möglichst ausführlich im Kündigungsschreiben zu formulieren. Dabei muss das Schreiben so begründet sein, dass der Mieter nachprüfen kann, dass tatsächlich Eigenbedarf vorliegt.
Wenn Sie noch unsicher sind, ob Sie Ihre vermietete Immobilie selbst nutzen möchten – sehr gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.