Ohne Auftrag geht gar nichts!

Ohne Auftrag geht gar nichts!

Gesetzliche Voraussetzungen

Die Novellierung der Maklerparagraphen 652 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben endlich Klarheit geschaffen: ohne Auftrag geht im Bereich des gängigsten Immobilienverkaufs für Einfamilienhäuser oder Wohnungen gar nichts. Als das Maklerrecht seinen Weg ins Gesetz fand, mögen die Umstände für die Ausübung des Maklerberufes noch etwas anders ausgesehen haben, ist ja schließlich auch über 100 Jahre her. Daher war es mehr als an der Zeit die gesetzlichen Regelungen auch der Praxis anzupassen und die Professionalität der Marktteilnehmer und die Verbraucherrechte zu stärken. Das Erfordernis der Schriftform ist für beide Parteien, Verkäufer und Käufer, einzuhalten, um seine Provision zu verdienen. Mehr zur Neuregelung der Maklerprovision erfahren Sie auch in meinem Blogbeitrag hier.

 

Arten von Aufträgen

Der Auftrag kann hierbei von Seiten des Verkäufers in drei Formen erfolgen. Der allgemeine Auftrag beschreibt, dass der Immobilieneigentümer den Makler und auch mehrere weitere Kollegen beauftragen kann, ein Verkauf an einen Dritten ist möglich. Dies ist die „schwächste“ Form eines Auftrages um die sich normalerweise ein ordentlicher Makler nicht bemühen wird. Das Risiko in Vorleistung zu gehen und später an keinen seiner Interessenten zu vermitteln ist zu groß. Aber auch der Nachteil für den Auftraggeber liegt auf der Hand: alle kümmern sich ein bisschen, das Objekt wird von verschiedenen Anbietern möglicherweise mit unterschiedlichen Angaben angeboten und am Ende „verbrannt“. Die gängigste Form der Beauftragung durch einen Verkäufer erfolgt daher in Form eines Makleralleinauftrages. Hierbei verpflichtet sich der Auftraggeber nur diesen einen Makler einzuschalten, im Gegenzug ist der Vermittler aber auch verpflichtet Leistung zu erbringen und aktiv eine „Gelegenheit zum Kaufabschluss“ zu suchen, so steht es auch im Gesetz. Ein Verkauf des Eigentümers ohne Beteiligung des Maklers ist allerdings auch hier möglich. Königsdisziplin ist daher der qualifizierte Alleinauftrag, bei dem sich der Verkäufer verpflichtet nur über den Makler zu verkaufen. Die Rechtsprechung hat hier recht strenge Voraussetzungen für die Wirksamkeit solcher Verträge gesetzt. In der Praxis hat sich bei uns der einfacher Makleralleinauftrag etabliert, Vertrauen beruht auf Gegenseitigkeit und unsere Kunden sehen sehr schnell, dass sich ein Einsatz professioneller Dienstleister lohnt und rechnet.

Wie so ein Maklerauftrag auszusehen hat und was darin beinhaltet sein soll, darin sind die Parteien recht frei. Unsere Aufträge sind recht einfach gehalten, klar verständlich und auf die wesentlichen Punkte begrenzt. Im Wesentlichen wird daher geregelt wer was wie lange zu welchem Preis verkaufen möchte und welche Provision wir hierfür im Erfolgsfall erhalten, und zwar nur dann. Haken und Ösen, unverständliche Formulierungen oder versteckte Kosten gibt es bei uns nicht. Mit diesem Standardauftrag haben wir seit Jahren Erfolg. Einfach Kaufen und Verkaufen.

 

Und zum Schluss meine 5 Tipps zum Maklerauftrag:

  1. Schließen Sie aus Eigeninteresse nur einen Makleralleinauftrag mit einem Makler Ihrer Wahl
  2. Regeln Sie hier alle relevanten Interessen Ihrerseits – nicht nur die des Maklers
  3. Befristen Sie den Vertrag, verlängern geht immer
  4. Achten Sie auf mögliche Kosten bei Nichterfüllung des Vertrages
  5. Vergleichen Sie Aufträge verschiedener Anbieter und deren Preispolitik und Konditionen

 

Wenn Sie noch unsicher sind, wie ein ausgewogener und fairer Maklerauftrag aussieht – sehr gerne bin ich Für Sie da. Telefon 07121-310024 oder landgraf@landgraf-immo.de

Wenn Sie jemanden kennen, der ein Haus oder eine Wohnung unkompliziert und erfolgreich verkaufen möchte, so senden Sie ihm den Beitrag doch einfach zu.

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Ihr Immobilienmakler Christoph Landgraf